FFP2-Rabatt = Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz? Nach der Rabattschlacht bei der Abgabe von Schutzmasken gibt es zwei neue Entscheidungen. Neben dem Landgericht Düsseldorf sind auch die Landgerichte (LG) in Dortmund und Osnabrück der Ansicht, dass der Verzicht auf die Eigenanteil in Höhe von 2 Euro pro Coupon unzulässig ist.
Die LG in Dortmund und Osnabrück haben gegen die Apothekeninhaber Einstweilige Verfügungen erlassen, denn der Erlass der Eigenbeteiligung verstoße gegen § 6 Schutzmaskenverordnung, § 7 Heilmittelwerbegesetz. Gegen die Entscheidungen kann von den Apotheken noch Widerspruch eingelegt werden.
In beiden Fällen hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) geklagt, der den Erlass des Eigenanteils für unzulässig hält. Schließlich sei die Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro bei der Abgabe der Schutzmasken auf Grundlage des Berechtigungsscheins in der Schutzmaskenverordnung vorgesehen und ein entsprechender Hinweis auf den Coupons aufgedruckt und somit verbindlich. Ein weiteres Problem ergebe sich bei der Abrechnung der Schutzmasken, denn Apotheken müssen die tatsächlich eingenommene Summe wahrheitsgemäß auf dem Sammelbeleg angeben. Falsche Angaben könnten zu Rückforderungen des Bundes oder sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen führen, so der VSW.
Der Eigenanteil dient aus Sicht des VSW nicht dazu, die Gesundheitsvorsorge finanziell abzusichern, sondern um das rare Gut der FFP2-Masken denen zukommen zu lassen, die sie wirklich brauchten und deshalb bereit seien, dafür 2 Euro Eigenbeteiligung zu zahlen. Mit Rabattaktionen verschafften sich die Apotheken stattdessen einen unlauteren Vorteil gegenüber anderen Anbietern von Schutzmasken.
Apotheken hatten aber die Maskenabgabe nicht nur in puncto Erlass der Eigenbeteiligung als Marketingmaßnahme genutzt, sondern auch mit der Abgabe zusätzlicher kostenloser Schutzmasken geworben. Auch diese Aktion sieht der VSW kritisch: „Wir halten auch die Gewährung zusätzlicher Masken (mehr als 6) bei der Abgabe von FFP2-Masken auf Berechtigungsscheine für unzulässig und nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HWG (Heilmittelwerbegesetz, d. Red.) gedeckt, da es sich bei der entsprechenden Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne des SGB V handelt und es demgemäß an einem entsprechenden Grundgeschäft für eine Werbegabe fehlt“, so Geschäftsführer Ferdinand Selonke.
Auch das LG Düsseldorf hatte den Erlass der Eigenbeteiligung als unzulässig bewertet. Hier hieß es Wettbewerbszentrale gegen easy-Apotheke. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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