Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann muss das 13. Gehalt gezahlt werden?
Der Anspruch auf die Sonderzahlung ist in § 18 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie in den jeweiligen Rahmentarifverträgen für Nordrhein und Sachsen geregelt. Demnach haben alle Angestellten Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, wenn ihr Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht (mit Ausnahme von Nordrhein) – vorausgesetzt, sie sind Mitglied in der Apothekengewerkschaft und die Apothekenleitung im jeweiligen Arbeitgeberverband, sodass Tarifbindung gilt.
Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei nach dem jeweiligen monatlichen Bruttogehalt und der Betriebszugehörigkeit und ist somit anders als beim Weihnachtsgeld festgelegt. Das Wann und Wie der Auszahlung können Arbeitgebende jedoch selbst bestimmen. Doch bis wann muss das 13. Gehalt spätestens gezahlt werden?
13. Gehalt muss spätestens im November gezahlt werden
Laut BRTV und den Rahmentarifverträgen kann die Apothekenleitung entscheiden, ob sie die Summe als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen (maximal zwölf in Sachsen) über das Jahr verteilt auszahlt. Doch fest steht: Spätestens mit dem Novembergehalt muss das 13. Gehalt gezahlt werden. Da Apothekenangestellte ihr Gehalt in der Regel nachträglich zum Monatsende erhalten – genau spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats –, muss der jeweilige Betrag somit in den nächsten Tagen auf dem Konto eingehen.
Mitarbeitende, die aufgrund einer Kündigung die Apotheke vor Auszahlung des Novembergehalts verlassen, müssen ihren jeweiligen Anteil der Sonderzahlung mit ihrem letzten Gehalt bekommen. Wurde dabei zu viel gezahlt, sind sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Kürzen erlaubt, aber …
Zwar ist ein Streichen der Jahressonderzahlung tabu, allerdings darf diese um bis zu 50 Prozent gekürzt werden, wenn wirtschaftliche Gründe dies notwendig machen. Dafür gelten mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag seit Sommer neue Regelungen.
Achtung: Wurde die Kürzung nicht bis zum 31. Oktober angekündigt, ist diese unzulässig.
Außerdem dürfen Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf die Sonderzahlung angerechnet werden, wodurch sich diese verringert. „Während des Kalenderjahres aufgrund betrieblicher, einseitig vom Apothekeninhaber festgelegter oder vereinbarter Regelungen bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen und dergleichen, können auf die Sonderzahlung angerechnet werden“, heißt es im BRTV und den Rahmentarifverträgen. In Sachsen können zudem auch zuvor vereinbarte übertarifliche Gehaltszahlungen vom Betrag der Jahressonderzahlung abgezogen werden.
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