N-Bereich und N-Bezeichnung sind in § 2 Rahmenvertrag definiert. Wir frischen dein Wissen über N1, N2 und N3 auf. Und dann sind da noch Jumbopackungen.
Die N-Bezeichung ist das Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Also N1, N2 oder N3. Gemäß PackungsV wird das Packungsgrößenkennzeichen nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten bestimmt. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben.
- N1 – kleine Packungsgröße: Akuttherapie oder Therapieeinstellung, der Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen.
- N2 – mittlere Packungsgröße: Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, der Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen.
- N3 – große Packungsgröße: Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Dosen für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen.
Der N-Bereich steht für die „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI.“ Klingt kompliziert, bezeichnet aber nur die zulässige prozentuale Abweichung:
- N1 Messzahl ± 20 Prozent; Messzahl 20: N-Bereich 16 bis 24
- N2 Messzahl ± 10 Prozent; Messzahl 50: N-Bereich 45 bis 55 Stück
- N3 Messzahl – 5 Prozent; Messzahl 100: N-Bereich 95 bis 100
N-Bezeichnung, N-Bereich und Jumbopackungen
Ist die N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus dem N-Bereich zur Auswahl. Ist die Stückzahl verordnet und entspricht diese einem N-Bereich, können alle Packungen aus dem normierten Bereich bei der Abgabe berücksichtigt werden. Entspricht die verordnete Stückzahl allerdings keinem Normbereich, kann ausschließlich zwischen Packungen der identischen Stückzahl gewählt werden. Ist der verordnete Normbereich nicht definiert, ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
Eine nicht eindeutige Verordnung liegt in der Apotheke vor, wenn zur angegebenen Stückzahl oder N-Bezeichnung kein Arzneimittel im Produktverzeichnis gelistet ist – oder, wenn Stückzahl und N-Bereich zwar angegeben sind, aber die Stückzahl nicht im angegebenen Normbereich liegt. In diesen Fällen darf keine Abgabe erfolgen, ohne zuvor Rücksprache mit dem/der Ärzt:in zu halten. Die Apotheke darf dann eine Änderung/Korrektur auf der Verordnung vornehmen und dies auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.
- Und wenn alles fehlt?
Fehlt die Mengenangabe – Stückzahl oder N-Bezeichnung – auf dem Muster-16-Rezept, ist Arztrücksprache zu halten. Ist dies nicht möglich, weil ein dringender Fall vorliegt und die unverzügliche Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist, kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden, vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung.
„Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.“
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