Rund ein Drittel der Kinder hierzulande leidet unter Schlafstörungen. Mit Voquily (InfectoPharm) steht in Kürze das erste kindgerechte flüssig-orale Melatonin-Arzneimittel zur Verfügung.
Voquily wird angewendet zur Behandlung von Einschlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen sechs und 17 Jahren mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren.
Enthalten ist Melatonin zu 1 mg/ml. Das verschreibungspflichtige Arzneimittel verkürzt die Einschlafzeit deutlich, schmeckt nach Erdbeere und ist gut verträglich. Die Lösung zum Einnehmen ist präzise und flexibel dosierbar und vor allem für Kinder eine Alternative, die Schwierigkeiten mit der Einnahme von Tabletten haben.
Melatonin wird auch als Schlafhormon bezeichnet und bei Dunkelheit von der Zirbeldrüse im Epithalamus ausgeschüttet. Das Hormon wird im Körper aus Serotonin produziert und steuert den Tag-Nacht-Rhythmus. Die Konzentration ist in der Mitte der Nacht am größten und nimmt bis in den Morgen und im Alter ab. Das Problem: Licht – vor allem Blue Light – kann die Melatoninfreisetzung verringern oder verzögern und somit den Tag-Nacht-Rhythmus durcheinanderbringen und Einschlafprobleme nach sich ziehen.
Die empfohlene Anfangsdosis beträgt 1 bis 2 mg (entspricht 1 bis 2 ml), 30 bis 60 Minuten vor dem Zubettgehen. Unabhängig vom Alter des Kindes kann die Dosis individuell bis auf maximal 5 mg pro Tag angepasst werden. In Abhängigkeit von der Dosierung hat eine Packung zu 150 ml eine Reichweite von 30 bis 150 Tage.
„Kinder mit ADHS können abends oft nur schlecht zur Ruhe finden“, so Dr. Markus Rudolph, Geschäftsführer von InfectoPharm. „Voquily 1mg/ml ist eine sichere und wirksame Melatonin-Lösung, die zu besserem Einschlafen verhilft. Dies führt zu einem reduzierten abendlichen Stresslevel und kann damit die Lebensqualität der ganzen Familie verbessern.“
Voquily 1mg/ml steht voraussichtlich ab dem 29. Juli als zugelassenes Arzneimittel in Apotheken zur Verfügung. Das Präparat ist auf Privatrezept verordnungsfähig und über die gesetzlichen Kassen nicht erstattungsfähig.
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