Kündigungsschutz bei Schwangeren: Längere Frist für Klagen
Schwangeren darf nicht gekündigt werden. Doch was ist, wenn die Frau erst nach ihrem Rauswurf von der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Schwangerschaft erfährt und verspätet klagt?
Für Schwangere gelten laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts längere Fristen bei Kündigungsschutzklagen. Klagen seien auf Antrag nachträglich dann zulässig, wenn eine Frau schuldlos von ihrer zum Zeitpunkt der Entlassung bereits bestehenden Schwangerschaft erst nach Ablauf der allgemeinen dreiwöchigen Klagefrist erfährt, stellte der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt klar (2 AZR 156/24).
Entscheidend für den Fristbeginn bei derartigen verspäteten Klagen sei die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft, so ein Gerichtssprecher. Schwangere hätten ab diesen Zeitpunkt zwei Wochen Zeit für den Gang zum Arbeitsgericht.
Mit dem Erfurter Urteil wurde die Kündigung einer Fachkraft aus der Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt. Auch die beiden Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Der Arbeitnehmerin aus Sachsen war mit Schreiben vom 14. Mai 2022 zu Ende Juni gekündigt worden. Nach einem Schwangerschaftstest Ende Mai 2022 habe sie jedoch erst für den 17. Juni 2022 einen Termin beim Frauenarzt erhalten. Die Klägerin habe aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen sei, hieß es. Der Schwangerschaftstest habe ihr diese Kenntnis nicht vermitteln können.
Mehr aus dieser Kategorie
DAK-Retaxationen bei Teilmengen: Einspruch empfohlen
Die DAK-Gesundheit hat auch nach dem Grundsatzurteil zur Rezepturabrechnung weiterhin Retaxationen auf Teilmengen vorgenommen. Betroffenen Apotheken wird jedoch geraten, konsequent …
BAK schafft Grundlagen: Künftig impfen auch PTA in der Apotheke
Impfungen sind rechtlich gesehen medizinische Behandlungen, für die das Patientenrechtegesetz gilt (§§ 630a ff. BGB). Vor dem Piks muss laut …
Rabattvertrag: TI-Abrufdatum für Auswahl des Arzneimittels entscheidend
Steht ein Monatswechsel bevor, stellt sich für Apotheken die Frage, welcher Tag für die Auswahl des Arzneimittels entscheidend ist – …











