BAK schafft Grundlagen: Künftig impfen auch PTA in der Apotheke
Impfungen sind rechtlich gesehen medizinische Behandlungen, für die das Patientenrechtegesetz gilt (§§ 630a ff. BGB). Vor dem Piks muss laut § 630d BGB und § 35a Abs. 4 ApBetrO die zu impfende Person zwingend einwilligen. Damit diese Einwilligung rechtsgültig ist, muss vorher ein mündliches Aufklärungsgespräch nach § 630e BGB stattfinden: Patient:innen werden dabei verständlich über Nutzen, Ablauf, Risiken und Notwendigkeit der Impfung informiert. Ergänzend können schriftliche Infobögen ausgehändigt werden.
Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) kommen wichtige Neuerungen: Künftig dürfen in der Apotheke neben Grippe- und Covid-19-Impfungen auch weitere Totimpfstoffe verabreicht werden. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat dafür gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Schulungskonzept erarbeitet und ihre Leitlinie zur Qualitätssicherung bei Schutzimpfungen in Apotheken angepasst. Approbierte, die bereits gegen Grippe und Covid-19 impfen, brauchen für die neuen Impfangebote eine Ergänzungsschulung. Der Schulungsaufwand für PTA beträgt insgesamt 8 Fortbildungsstunden mit je 45 Minuten, während Approbierte 23 Fortbildungsstunden brauchen. Die praktische Umsetzung wird voraussichtlich nach den Honorierungsverhandlungen ab Anfang 2027 erwartet. Ziel dieser gesetzlichen Neuerung ist es, die Impfquoten in Deutschland durch ein flächendeckendes, niederschwelliges Angebot in Apotheken nachhaltig zu steigern.
Das Wichtigste für PTA: Die rechtliche Verantwortung für Aufklärung, Anamnese und Indikationsstellung liegt weiterhin nach § 20c Abs. 1 IfSG bei einer geschulten Apothekerin oder einem Apotheker. Allerdings schafft das ApoVWG in Verbindung mit § 20c Abs. 4 IfSG die Grundlage dafür, dass die eigentliche Verabreichung des Impfstoffs an geschulte PTA (sowie Pharmazeut:innen im Praktikum und Pharmazieingenieur:innen) delegiert werden kann. Voraussetzung ist, dass die leitende Person selbst impfberechtigt ist, die Aufsicht behält und der/die PTA eine ärztliche Schulung absolviert hat.
Auch bei der Dokumentation gelten klare Vorschriften: Nach der Impfung erfolgt sofort der Eintrag im Impfpass (§ 22 IfSG). Alle Unterlagen müssen gemäß § 35a Abs. 5 ApBetrO und § 630f Abs. 3 BGB für zehn Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden. Zudem werden die Impfdaten nach § 13 Abs. 5 IfSG über das DEMIS-System (z. B. automatisch via GEDISA) an das Robert Koch-Institut übermittelt. Sämtliche Schritte von Aufklärung über Delegation bis Dokumentation müssen im Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke nach § 35a Abs. 1 ApBetrO geregelt sein.
Mehr aus dieser Kategorie
Rabattvertrag: TI-Abrufdatum für Auswahl des Arzneimittels entscheidend
Steht ein Monatswechsel bevor, stellt sich für Apotheken die Frage, welcher Tag für die Auswahl des Arzneimittels entscheidend ist – …
Empfangsbestätigung für rezeptpflichtige Medikamente im Botendienst
Im Zuge der Apothekenreform ergeben sich wesentliche Anpassungen für den Versand sowie die direkte Auslieferung von Arzneimitteln. Wer verschreibungspflichtige Medikamente …
Gehaltsstatistik: Pflegegehälter steigen – PTA-Gehälter im Vergleich
Die Vergütung in der Langzeitpflege zieht spürbar an: Laut aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes stieg der bundesweite Durchschnittslohn im Vergleich zum …












