Neue Vorratspflicht für Krankenhausapotheken
Der neue Entwurf zur „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ nimmt auch die Krankenhausapotheken in den Blick. Auch sie sollen verpflichtet werden, sich an der Arzneimittelbevorratung nach § 15 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu beteiligen, Stichwort dezentrales Notfalldepot. Das soll Apotheken vor Ort entlasten. Die Ersparnis liegt bei insgesamt 20.200 Euro pro Jahr – knapp 1,20 Euro pro Apotheke.
Nach § 15 Absatz 2 ApBetrO muss sichergestellt sein, dass folgende Wirkstoffe in den Apotheken vorrätig gehalten oder kurzfristig beschafft werden können:
- Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
- Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
- Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
- Tollwut-Impfstoff,
- Tollwut-Immunglobulin,
- Varizella-Zoster-Immunglobulin,
- C1-Esterase-Inhibitor,
- Hepatitis-B-Immunglobulin,
- Hepatitis-B-Impfstoff,
- Digitalis-Antitoxin,
- Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
Aktuell organisieren die Apothekerkammern die Bevorratung durch dezentrale Notfalldepots. Für die bundesweite Bestückung werden Kosten von jährlich einer Million Euro geschätzt. Mit der neuen Regelung, dass auch Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken zur Bevorratung verpflichtet werden sollen, sollen die durchschnittlichen Kosten von circa 58,80 Euro pro Apotheke und Jahr auf circa 57,60 Euro pro Apotheke und Jahr reduziert werden. Damit sollen sich für öffentliche Apotheken Einsparungen von insgesamt circa 20.200 Euro pro Jahr ergeben, die künftig durch Krankenhausapotheken finanziert werden, rechnet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Entwurf vor. Begründet wird die Vorratshaltung damit, dass die Wirkstoffe hauptsächlich im klinischen Bereich Anwendung finden.
Stationsbegehung
Angepasst werden zudem die Regelungen in § 32 ApBetrO zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen. Bislang musste ein Protokoll in „vierfacher Ausfertigung“ erstellt werden. Der Passus entfällt künftig. Dementsprechend gibt es Anpassungen bei der Übermittlung des Protokolls. Dadurch sollen Bürokratie abgebaut und die Überprüfung auf den Stationen erleichtert werden.
Importarzneimittel
Unverändert bleibt das Vorhaben, die Dokumentation von Importarzneimitteln in Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken zu erleichtern, sofern eine Rückverfolgung über die Dokumentation auf der Station gewährleistet ist.
Mehr aus dieser Kategorie
Organspende: Wie entscheiden wir künftig?
Bisher dürfen Organe nach dem Tod nur entnommen werden, wenn vorher eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. Doch im Ringen um mehr …
Apothekenreform in Kraft: Das gilt jetzt bei Austausch, Skonto und Öffnungszeiten
Auch der letzte Teil der Apothekenreform ist durch. Es geht um das Honorar, um Skonto und um einige praktische Fragen. …
Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg: Wegeunfall oder Privatsache?
Beschäftigte sind nicht nur bei der Arbeit selbst unfallversichert, sondern auch auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause. …










